:DE: Staking und die Steuern in Deutschland (Proof of Stake)

Wo wir gerade bei Immobilien sind:

http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/spekulationsgeschft-fristen.html

Man könnte also dahingehend argumentieren, dass Staking mit Coins, deren Haltefrist bereits abgelaufen ist, nicht zu einem Wiederaufleben und gleichzeitiger Verlängerung der Spekulationsfrist führen muss.

Eventuell muss dann nur der Zugewinn ab dem Datum der Bekanntgabe der künftigen Verfahrensweise zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen durch das BMF versteuert werden.

Disclaimer: dies ist nur meine persönliche Interpretation von eventuell thematisch passenden Fundstellen im Internet. Dies ist keine Rechtsberatung und stellt ebenso keine Handlungsanweisung dar. Ich bin kein Steuerberater. Das Bestreben zur Steuerersparnis geschieht stets auf eigene Verantwortung.

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Hallo GlennH,

na da war das Verfassungsgericht in dem Beschluss vom 7. Juli 2010 richtig fix was!? Die Verhandlung hat lediglich 11 Jahre bis zur Urteilsverkündung gedauert. Da freue ich mich schon jetzt auf die Urteileverkündungen im Jahr 2032 zum Thema Krypto-Besteuerung.

Ich bin mir nicht sicher, ob man das auf den von dir angesprochenen Sachverhalt übertragen kann. In den von dir verlinkten Gerichtsverfahren wurde ja der Punkt verhandelt, ob eine Änderung von gesetzlichen Rahmenbedingungen nachträgliche steuerrelevant sind oder nicht. Die Verlängerung der Haltefrist von einem Jahr auf 10 Jahre bei Staking ist ja nicht durch Änderung eins Gesetzes gekommen, sondern eher durch Anwendung eines bestehenden Gesetzes bzw. Interpretation des Bundesfinanzministeriums (BFM). Denke die Gerichte werden da noch ein Wörtchen mitzureden haben.

Was aber sehr interessant ist an dieser Stelle, wäre die Änderung zukünftiger Besteuerungsgesetzte u.a. in Hinblick auf die Krypto-Besteuerung. Ich vermute nämlich, dass die Aktion vom BFM in Wahrheit ein Manöver vom werten Finanzminister und zukünftigen Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) war, der nur auf Zeit spielt und versucht, ein Stück vom Kuchen (also Wertsteigerungen von Krypto-Assets und Immobilien) mit abzubekommen. Es werden sich noch sehr viele Eigentümer verwundert die Augen reiben, wenn auch die 10 jährige Haltefrist fällt und keine steuerfreie Veräußerung mehr möglich ist.

*Aber das wäre ja nach dem Urteil nicht so ohne weiteres möglich. Allerdings traue ich der Regierung im Namen des Infektionsschutzgesetzes und im Namen des Sozialen Ausgleichs alles zu (vgl. Änderung des Lastenausgleichsgesetzes LAG von 1952).

Viele Grüße

Elysium

Da bin ich mir nicht so ganz sicher. Wenn es doch bereits bestehendes Gesetz sein soll, warum dann >>nochmal<< einen Entwurf zu “Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen”?
Wäre doch irgendwie albern, wenn Gesetze ständig wiederholt werden müssten und der Innenminister jedes Jahr einen neuen Entwurf zur Anwendung des § 211 StGB (Mord) vorstellt, oder? (ich weiß, der Vergleich hinkt etwas, weil der § 211 StGB schon alt ist und Kryptowährung ist “Neuland” - ich denke aber, Du verstehst, was ich sagen will)
Das, was das BMF da schreibt, sehe ich eher als deren Interpretation der Rechtslage bzw. als deren “Wunschkonzert”. Du hast wohl leider Recht, dass sich Gerichte damit noch ein paar Jahre befassen dürfen.

Genau das ist ja der springende Punkt, wenn du mich fragst: Das Bundesfinanzministerium (BFM) hat mit dem von dir genannten Schreiben – welches noch nicht final ist – eine Handlungsanweisung an die Finanzämter in Deutschland formuliert, in dem es die neue Krypot-Asset Klasse als sonstiges Wirtschaftsgut deklariert und eben nicht als Devise oder Wertpapier oder gar als neu und eigenständig zu versteuernde Krypto-Asset Klasse. Durch diese Interpretation, braucht die Bundesregierung keine neuen Gesetze erlassen. Wohingegen bei der Definition eines neu zu versteuernde Krypto-Asset Klasse eine Gesetzesänderung notwendig gewesen wäre. Wobei die Gerichte da nicht mitspielen werden, alleine wegen der fehlende Abschreibungsmöglichkeit (meine Meinung). Die Frage ist nur, ob man Lust hat sich diesen Stress und Risiko auszusetzen und 11 Jahre warten möchte bis zur Rechtsprechung. Man könnte das sogar als Geschäftsmodell sehen und nennt es dann Finanzamt-Staking. Steuerrückzahlungen werden nämlich ordentlich verzinst.

Einen schönen Tag wünsche ich!

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Hallo, ich bin neu hier im Forum aber habe eine Frage, welche in dem Schreiben des BFM eigentlich beantwortet wird, für mich und den ein oder andren von euch evtl übelste steuerliche Probleme darstellen könnte wenn ich aus dem Schreiben alles richtig rausgelesen habe.
Zu dem Problem :
"7. Airdrops

"7 b aa
Die Einheiten der virtuellen Währung oder Token sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des
Erwerbs anzusetzen (vgl. zur Ermittlung des Marktkurses Rz. 32). "

Rz. 32 :
“…Die Anschaffungskosten entsprechen dem Marktkurs im Zeitpunkt der
Anschaffung der Einheiten einer virtuellen Währung (Ableitung aus § 6 Absatz 6 EStG)…”"

Kleines Anwendungsbeispiel anhand eines Token auf Cardano (fürs Beispiele MELD Token)
Man ist in einem MELD Staking Pool registiert und bekommt im Dezember zum Stichtag seine MELD Token per Airdrop in seine Wallet. Die Token werden mit einem (Hypotetischen) Handelswert zu genau DIESEM Stichtag von 1€ veranlasst bzw gehandelt (per Exchange/Handelsplattformen etc.). Ich habe jetzt per Airdrop (Hypotetisch) 10000MELD Token bekommen, also Schlussfolgere ich daraus dass ich auf diese 10000MELD Token welche zum “Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung” somit auch 10000€ wert waren. Diese 10000€ müsste ich nun versteuern, auch wenn am Nächsten Tag eine neue Preisfindung des MELD Token stattfindet, wo sich bspw. ergibt dass jeder Token nur 0,01€ wert ist. Nun Müsste ich beim Finanzamt die 10000€ versteuern, kann aber meine 10000 Meld Token für grade einmal 100€ verkaufen. Die verluste könnte ich ebenfalls nicht verrechnen, da der Verkauf der MELD Token eine “Einkunft aus Privaten Veräußerungsgeschäften” darstellt, die einnahme der Token eine “Andere Einkunft” ist, welche man mit den “Veräußerungsgeschäften” nicht verrechnen darf.
Nun meine Frage an euch, sehe ich das so alles richtig oder habe ich da irgendwo nen Denkfehler?
Freundliche Grüße
Falls jemand mehr auf das Thema eingehen will, oder Informationen hat sich bzw. ggf. gerne (etwas Zeitsparender) darüber unterhalten möchte, Discord Skipper#6272

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Genau darum ist dieses “Gesetz” ja auch Quatsch. Was ist mit irgendwelchen obskuren low cap Shitcoins die tägliche Schwankungen von 1000% aufweisen? Wie will man da überhaupt einen Kurs bestimmen wenn es de facto keinen"Markt" gibt?
Das einzig Sinvolle meines Erachtens ist jegliche coins und tokens bei Tausch in FIAT zu versteueren. Aber soweit sind wir leider noch nicht.

In deinem spezifischen Beispiel würde ich sogar behaupten, dass zum Zeitpunkt des airdrops der token noch nicht gehandelt werden kann und somit keinen Wert hat. Der handel kann ja erst wenige Sekunden NACH dem Drop stattfinden :wink:

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Hey Leute, darf ich mal fragen welche Steuer Software ihr nutzt zum tracken? Hab eigentlich bis jetzt immer Accointing genutzt aber bei Cardano, sorry für die Ausdrucksweise, scheißen die abartig rein. Ich brauch ne Software die nicht nur addr Adressen trackt, sondern acct und den stake key. Irgendwie stimmt das bei mir vorn und hinten nicht mehr, seitdem ich mein altes Wallet aufgelöst hab und zu meinen neuen Ledger Wallet geschickt hab. Davon abgesehen, dass ich die 10 Jahre eh lächerlich finde, bereiten mir die aktuellen Möglichkeiten zum tracken der Haltefristverlängerung und der Rewards am meisten Kopfschmerzen.

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Benutze zum tracken der Rewards den Steuerexport von Pooltool.io.

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Hallo Leute,

Ich lese gerne die Diskussion mit. Jetzt habe ich mir aber eine Frage gestellt. Nach aktueller Situation gilt die 10 Jahre Haltedauerfrist für Coins die am Staking teilnehmen. Was passiert wenn man weitere Coins nachkauft, nicht am Staking teilnehmen lässt und ein Jahr später, da hier 1 Jahr Haltedauer gilt, wieder verkaufen möchte?

Was passiert mit der FIFO Regelung? Wird diese außer Kraft gesetzt? Wie erklärt man es dem Finanzamt, dass ein austauschbarer Gut nicht am Staking teilgenommen hat, später gekauft und daher nach 1 Jahr steuerfrei ist?

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Coins nach Möglichkeit in unterschiedlichen Wallets organisieren. Ein Wallet zum staken das andere zum hodln. Dann würde z.b. koinly die Haltefristen pro Wallet betrachten.

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Am besten zwei oder mehrere Wallets. Das BMF Rundschreiben, sagt selbst, dass immer das als zuerst veräußert gilt, wo die Haltefrist bereits abgelaufen ist. Hier ist es aber auch das Problem vom FA dir nachzuweisen, dass die 10 Jahre überhaupt gelten und das du steuerpflichtig bist. Mein Steuerreport aus 2018 umfasst mehrere 1000 Seiten, ich gebe jeden Cent an, ich denke das FA wird recht bald aufgeben;)

Trotzdem muss ich dir hier nochmal widersprechen. Die 10 Jahre sind weder Gesetz, noch gesetzt. Es gibt keine AFA, also fällt das oft genannte Gesetz raus.

Gib alles an und geh in Widerspruch. Das sollten alle machen, bis die FÄ sich beim BMF beschweren und nicht mehr fertig werden.

@CoinzZz Ich nutze Cointracking seit Jahren. Da ich nicht nur ADA besitze ist das PoolTool zwar süß aber mehr auch nicht, sobald es mehr oder komplizierter wird. Vorteil von CT ist, du kannst alles direkt über die Blockchain importieren lassen und theoretisch unendliche wallets mit unterschiedlichen Haltefristen verwalten. Falls jemand einen affiliate Link möchte, einfach DM.

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Das ganze Rundschreiben ist ein Problem…Airdrops werden dort reingequetscht, wo sie nicht hingehören. Wie auch erwähnt wurde, Airdrops haben oft gar keinen Wert, bis sie auf irgendeiner Börse gehandelt werden. Zudem verbiegt das Rundschreiben, den Gesetzes laut. Dort steht etwas von angeschafft oder Gegenleistung, beides ist nicht gegeben. Also auch da, FALLS dein FA das BMF RS überhaupt kennt, geh einfach in Widerspruch.
Man weiß ja im Moment sowieso nicht, wann und ob das BMF RS überhaupt finalisiert wird. Kommt wahrscheinlich auch drauf an, ob der SPD Olaf wieder was beim BMF zu sagen hat oder nicht.

Edit: @Klobbinger da bin ich vollkommen bei dir. Die einzige wirkliche faire und einfache Methode wäre die Besteuerung bei Tausch in FIAT oder andere Güter. Problem ist, seit ich Steuern in D zahle sind die Worte fair und einfach aus meinem Wortschatz verschwunden;) Das BMF versucht mit allen Mitteln jeden Cent aus jedem Kryptoinvestor rauszuholen und direkt noch 100 neue Stellen als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zu schaffen, da die Regeln weltfremd und sehr undurchsichtig sind. Schade, aber so ist D im Moment. Hoffe wir ändern das Ende September.

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Das klingt interessant! Ich bin auch ein Freund davon solche Ämter mit ihren eigenen Waffen zu schlagen und ich kenne einige Leute die ihre Steuererklärung mit mehr als 300-500 Seiten Dokumenten einreichen. Oftmals resignieren sie da einfach. Wie läuft das eigentlich mit Cointracking ab? Muss ich da jede Transaktion händisch eintragen, oder macht die Software das irgendwie automatisch wenn ich Adresse und Wallet angebe?
Danke vorab!

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Wer nicht🤷‍♂️ Es könnte mega einfach sein, hey, du hast einen Euro. Ok, alles klar, bezahlst du 2% Steuern drauf…das Gleiche mit Krankenversicherung, Rente usw. Stattdessen gibt es 1000 Regeln, Grenzen und Ausnahmen. Schon allein, dass es den Beruf Steuerberater gibt, sagt eigentlich alles über unsere Welt aus…oder das du Einkommensteuer zahlst, dann investierst, das ganze Risiko trägst und dann der Staat nochmal zugreift ist schon pervers.

CT kann alles, händisch eintragen, aus der Blockchain lesen, Wallets manuell oder automatisch importieren und natürlich auch Schnittstellen(APIs) bedienen. Für mich tatsächlich fast perfekt, bis auf ein zwei Kleinigkeiten die der Support aber gerade auf Anfrage von mir entwickelt;) Wenn du Intereser hast, einfach DM, denke wir sollten den Thread nicht mit sowas aufblähen.

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Du sprichst mir aus der Seele!

Ich melde mich per DM sobald ich etwas mehr Zeit hab! Danke!

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Ich bin bereits im Kampf gegen die Finanzämter und das BMF wird dazu kommen.
Wer bock hat, sollte sich bei dem Steuerbüro Freber & Partner melden!
Noch geiler wäre es, wenn mehrere Steuerbüros zusammenarbeiten inkl. Anwälte.
Ich würde so gerne sehen, wie die Winheller Kanzlei und Co. die Finanzämter mit Anfragen vollballern!
Ohne Spaß Leute, zusammen kann man da was reißen!

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Wer ist dein Ansprechpartner bei Freber? Ich gebe zu, ich mag meinen StB und er ist in vielen anderen Besonderheiten von mir gut vertraut, deshalb werde ich nicht wechseln. Leider hat er von Krypto wenig bis keine Ahnung…deshalb könnte ich mir gut vorstellen, dass man hier einen guten Austausch fördern könnte. Wenn du es nicht öffentlich sagen willst/kannst, gerne DM:)

Winheller mag ich persönlich gar nicht. Erstens empfehlen Sie ernsthaft eine verbindliche Auskunft…das ist kompletter Blödsinn und verbrennt nur das Geld vom Mandanten, hier geht es also eher ums Geld verdienen. Zweitens hatte ich eine Anfrage gestartet und eine recht arrogante Antwort erhalten, ala, ja gut, du hast eine Rechtschutzversicherung aber wir sind so gut, dass wir viel teurer sind und du kannst den Rest ja selbst bezahlen…man merke, ohne jegliche Prüfung meines Falls oder auch tatsächliche Erfahrung/positive Gerichtsentscheidungen herbeigeführt zu haben…daher nein Danke. Wenn ich einen Anwalt brauche werde ich Oliver Schroen oder Steffen Kranz nehmen. Viel Fachwissen, wenig Arroganz.

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Ich melde mich nochmal bezüglich dieser kurzen Darstellung.
Die Niedersächsischen Finanzämter nutzen teilweise einen einheitlichen Vordruck, wenn Einkünfte aus Kryptowährungen ohne besondere Belege im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärt werden.

Natürlich weichen die Rückfragemuster vn Bundesland zu Bundesland oder ggf. sogar von Finanzamt zu Finanzamt voneinander ab. Jedoch denke ich, dass es den einen oder anderen helfen könnte und man sich vielleicht ein wenig auf die Rückfragen und erforderlichen Dokumente einstellen kann. Es ergibt durchaus Sinnm, sich auch dann darum zu kümmern, wenn die Freigrenzen noch nicht erreicht werden!

Der Inhalt des Schreibens in Gänze;

in Ihrer Einkommensteuererklärung [JAHR] haben Sie Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährung erklärt. Für die weitere Bearbeitung bitte ich, die folgenden Punkte bis spätestens zum [FRIST] zu erläutern bzw. zu ergänzen.

Bitte reichen Sie ein vollständiges Transaktionsprotokoll ein, welches eine Übersicht über alle Transaktionen auf den von Ihnen genutzten Handelsplattformen/-börsen und Wallets vermittelt. Wichtig ist, dass die Zeitpunkte der Anschaffungen und Veräußerungen zu entnehmen sind. Eine Auswertung Ihrer Transaktionen können Sie entweder direkt auf den Handelsplattformen vornehmen oder aber durch Nutzung von kostenpflichtigen Auswertungsprogrammen. Bitte beachten Sie bei Erstellung der Auswertung folgende Hinweise:

  • Für die Verwendungsreihenfolge gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung. Aus Vereinfachungsgründen können Sie die FiFo-Methode („First in, First out“) wählen. Das Wahlrecht können Sie für jede vorhandene Sorte von Kryptowährung (Bitcoin, Ethereum etc.) gesondert ausüben. Nach Ausübung des Wahlrechts sind Sie an Ihre Wahl bis zur Veräußerung des letzten Coins einer Sorte gebunden.
  • Bitte beachten Sie, dass auch der Tausch von Währungen (Währung gegen Währung oder Währung gegen Ware/Dienstleistung) einer Veräußerung gleich steht und somit steuerrechtlich relevant ist. Ein bloßes Verschieben von Coins zwischen verschiedenen Handelsplattformen/-börsen und Wallets dagegen ist noch kein steuerrechtlich relevanter Vorgang.
  • Das Mining von Kryptowährung stellt im steuerrechtlichen Sinne einen Anschaffungsvorgang dar.
  • Sofern Sie Preiseinstellungen tätigen können, wählen Sie bitte den Gegenwertpreis bei der Umrechnung.
  • Lassen Sie sich bei der Gewinnermittlung den Gewinn ohne Steuern berechnen.
  • Sollten die ermittelten Gewinne bzw. Überschüsse/Verluste laut Transaktionsprotokoll von den Werten in Ihrer Einkommensteuererklärung abweichen, reichen Sie bitte zusätzlich eine Gewinnermittlung bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein und erläutern Sie diese. Das Zahlenwerk sollte nachvollziehbar sein.

Sofern die Transaktionsprotokolle sehr umfangreich sind, haben Sie die Möglichkeit, diese per E-Mail an [E-Mail des FA] zu senden. Bitte geben Sie Ihre Steuernummer sowie den im Briefkopf benannten Bearbeiter an, damit Ihre E-Mail schnell zugeordnet werden kann. ( Wichtiger Hinweis: Bitte informieren Sie sich vorab auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern über den Versand von E-Mails. Informationen finden Sie unter Aktuelles & Service | Landesamt für Steuern Niedersachsen
pressemitteilungen/e-mails-mit-urls-links-an-die-finanzamter-werden-blockiert-183963.html)

Darüber hinaus beantworten Sie bitte folgende Fragen:

  1. Haben Sie mit Kryptowährung lediglich Handel betrieben oder waren Sie auch selbst als Miner tätig? Wenn ja, stellen Sie bitte dar, in welchem Prozess (Proof-of-Work oder Proof-of-Stake) die jeweilige Währung erzeugt wurde und erläutern Sie kurz den Ablauf und Umfang Ihrer Tätigkeit.
  2. Sofern Sie selbst gemint haben, haben Sie sich einem Miningpool angeschlossen oder Cloud-Mining betrieben? Wenn ja, reichen Sie bitte die dafür geschlossenen Verträge oder die Geschäftsbedingungen der Anbieter ein.
  3. Haben Sie an einem Fork teilgenommen und dadurch neue Kryptowährung erhalten?
  4. Haben Sie Kryptowährung durch einen Airdrop oder als Bounties erhalten?
  5. Haben Sie Ihre Kryptowährung vermietet (sogenanntes Lending)? Wenn ja, wie viele und welche Coins waren betroffen? (Ggf. können Sie diese in Ihrer Transaktionsübersicht markieren.)
  6. Haben Sie Belohnungen dafür erhalten, dass Ihre Währung auf einen bestimmten Zeitraum gesperrt wurde (sogenanntes Staking) oder haben Sie Währung an eine Masternode gekoppelt? Wenn ja, wie viele und welche Coins waren betroffen? (Ggf. können Sie diese in Ihrer Transaktionsübersicht markieren.)

Hinweis: Ich weise darauf hin, dass Sie zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 90 der Abgabenordnung verpflichtet sind. Wird über einen Sachverhalt nicht oder nicht ausreichend Aufklärung gegeben, muss damit gerechnet werden, dass von den Angaben in der Steuererklärung abgewichen, gegebenenfalls auch eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) vorgenommen wird.

Ziemlicher Block. Gibt aber vielleicht Aufschluss darüber, was die Finanzämter für Informationen benötigen.

Liebe Grüße an alle!

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Danke für Deinen Post, Insel.

Wenn man diese Fragestellung so liest, könnte man sie dahingehen interpretieren, dass der Prozess “Proof-of-Stake” hier als >>Mining<< angesehen werden soll und somit anders, als unter Punkt 5 (“Haben Sie Ihre Kryptowährung vermietet (sogenanntes Lending)?”), was, wie bei der Containervermietung, zu einer Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre („sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG) führen würde.
Da beim Cardano-Staking die Währung eben >>nicht<< “auf einen bestimmten Zeitraum gesperrt wurde”, sehe ich diesen Punkt ebenso nicht erfüllt.

Ich denke, hier gibt es noch viel Klärungsbedarf … :-/

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Ich denke die haben die Büchse der Pandorra geöffnet!
Wer will denn bitte diese ganzen zusätzlichen Dinge bearbeiten???
Hut ab!

Hat nicht mal irgendwer erzählt, dass demnächst unsere Steuererklärung auf einen Birdeckel passt! :wink:

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