Hallo alle zusammen,
da es in der deutschen Telegram-Gruppe seit Tagen eine angeregte Diskussion darüber gibt wie PoS Erträge (als Delegator) und geg. auch Einkünfte als Poolbetreiber korrekt zu deklarieren gibt möchte ich diesem Thema gerne einen Thread hier im Forum widmen. Ich habe mich bei dem für mich zuständigen Finanzamt in München nach dem aktuellen Stand der Dinge erkundigen und folgende Antwort erhalten:
Eine abschließende Beantwortung ist leider nicht möglich, da derzeit Abstimmungen zwischen dem Bundesfinanzministerium und den Finanzministerien der einzelnen Bundesländer hinsichtlich der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen laufen. Vorbehaltlich dieser Abstimmungen und einem dann veröffentlichten BMF-Schreiben kann ich Ihre Fragen nach derzeitigem Stand wie folgt beantworten:
- Die im Rahmen eines Proof-of-Stake-Verfahren erhaltenen Coins stellen Einnahmen gem. § 22 Nr. 3 EStG, d.h. steuerpflichtige Einkünfte aus Leistungen dar. Für die gesamten Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG (also Einnahmen abzüglich Ausgaben) gilt eine Freigrenze von 256 Euro im Jahr.
Diese durch Staking erhaltenen Coins werden in diesem Zeitpunkt durch Tausch angeschafft, so dass die Jahresfrist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu laufen beginnt (von Ihnen als „Haltefrist“ bezeichnet).
Die bereits vorher erworbenen Coins, die als Grundlage für die neuen Coins vorhanden sein müssen, dienen hierbei als Einnahmequelle, weshalb diese Coins erst nach Ablauf einer Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert bzw. getauscht werden können, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.
Es ist also davon auszugehen, dass die Rewards welche man aus Teilnahme am PoS nach einem Jahr steuerfrei zu veräußern sind. Der Stake der zum Erzielen der Erträge genutzt sich wird jedoch in der Haltefrist auf 10 Jahre verlängert. Da in Cardano Stand heute die Rewards automatisch im Stake kumuliert werden beginnt die 10 Jahres Frist jedoch mit jedem Zufluss von Coins erneut.
- Wie in dem von Ihnen verlinkten Beitrag zu Masternodes ist die Abgrenzung zwischen privater (sog. vermögensverwaltender) und gewerblicher Tätigkeit immer unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse im Einzelfall zu treffen. Eine generelle Auskunft kann daher – auch unter Berücksichtigung der laufenden Abstimmungen – nicht gegeben werden. Mit entscheidend wird m.E. auch der Umfang des Stakepools und damit die erbrachten Leistungen für dritte Personen sein.
Ob der Betrieb eines Stakepools gewerblich ist oder nicht ist immer im Einzelfall zu betrachten und wird vom Finanzamt nicht abschliessen geklärt. Gemäß persönlicher Rücksprache mit meinem Steuerberater geht er in der Tat von einer gewerblichen Tätigkeit aus, da hier die Gewinnerzielungsabsicht klar im Vordergrund steht. Aber hier ist jeder der mit dem Gedanken spielt gut beraten sich persönlich abzusichern da sonst Rück- und Strafzahlungen fällig sind falls ein Gewerbe ohne Anmeldung betrieben wird.
Sämtliche hier enthaltenen Informationen sind selbstverständlich nicht bindend oder in irgendeiner Art und Weise eine steuerliche Beratung sondern dienen lediglich der Information. Bitte erkundigt euch vor Beginn des Stakings oder Betrieb eines Stakepools bei eurem Finanzamt über die möglichen Folgen - Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!!
Ich freue mich auf eine angeregte Diskussion mit der Community, am liebsten Zitierfähige Aussagen von Finanzämtern und/oder Steuerberatern.
LG Wunderbaer