:DE: Kryptowährungen und Steuern in Österreich

Den Artikel von der WKO zum Thema kannte ich bis jetzt noch nicht: https://www.wko.at/branchen/information-consulting/finanzdienstleister/artikel-besteuerung-von-kapitalvermoegen.pdf

Letztes Kapitel betrifft Krypto. Nichts neues aber recht verständlich zusammengefasst.

Meine Meinung

Erstens:
“Der Erhalt von Coins durch den Algorithmus Proof of Stake im Rahmen der sonstigen Einkünfte ist zu besteuern.”

Zweitens:
Grundsätzlich sind Kryptowährungen durch die Literatur und Schreiben der zuständigen Behörden als private Wirtschaftsgüter einzustufen. Ein Verkauf der Kryptowährungen kann ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG auslösen.

Ob ein privates Veräußerungsgeschäft in diesem Fall vorliegt, bedarf bestimmter Voraussetzungen. Das Gesetz fordert in diesem Zusammenhang, dass das veräußerte Wirtschaftsgut, in diesem Fall die Rewards zuvor entgeltlich angeschafft wurden. Da die Rewards jedoch durch eineLeistung erzeugt und somit nicht entgeltlich erworben wurden, kann kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG vorliegen. Kursgewinne, die der Steuerpflichtige durch den Verkauf der erhaltenen Kryptowährungen realisiert, sind somit nicht steuerbar. Auch nicht wenn diese innerhalb eines Jahres veräußert werden. Vorsicht bei den ursprünglich gestakden Coins, hier trifft die Jahresfrist zu.

Also zumindest in Deutschland scheint der aktuelle Gesetzesentwurf klar eine Verlängerung auf 10 Jahre zu sehen. Sowohl für die gestakten ADA als auch für die erhaltenen Rewards:

Und Österreich schaut ja bei solchen Sachen meist nach Deutschland…

Wäre sehr interessant, wenn du jetzt noch einmal in Bezug auf den Gesetzesentwurf in Deutschland nachfragst, ob sich danach an ihrer Einschätzung etwas ändert.

Ich denke da zum Beispiel in die Richtung: Man geht von 1 Jahr Haltefrist trotz Staking aus. In ein paar Jahren sagt das Finanzamt: Hättest ja damit rechnen können, dass es 10 Jahre sind, wenn es in Deutschland so gesehen wird.

Ich verstehe das mit der (möglichen) Versteuerung des Zuflusses der Staking Rewards nicht. Angenommen ich erhalte - bewertet am jeweiligen Tag des Zuflusses - im Jahr Rewards im Wert von 5.000 Euro, dann kann es ja trotzdem sein, dass die erhaltenen ADA am Ende des Jahres nur 50 oder 500 Euro wert sind (Kurseinbruch, Bärenmarkt, …). Womit soll ich dann meine Steuern zahlen? Ich dachte, erst beim Verkauf (Fiat), Tausch (Krypto) oder Kauf einer Ware/Dienstleistung besteht ein steuerrelevanter Vorgang.

Was im deutschen Gesetz steht, ist in Österreich ja egal. Relevant ist das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988):

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004570

Die Lage in Deutschland hier zu diskutieren verwirrt m.E. nur.

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Hello,

hier ist es nun schriftlich: Steuerberaterin Enzinger sieht beim Cardano Staking Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG, die nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei verkauft werden können:

Schöne cardanische Grüße!

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Ich kann auch nur wiedergeben, was mir Enzinger im persönlichen Gespräch mitgeteilt hat.
Wenn man seine Coins zu einem fremden Pool delegiert (sprich selbst keinen eigenen betreibt), muss nur versteuert werden, wenn die Haltefrist von einem Jahr unterschritten wird.

Ich hatte letztens erst Kontakt mit einer Steuerberaterin für Kryptorecht in Österreich.
In Österreich gibt es für Staking noch keine genauen Definitionen, aber ihrer Meinung nach kann man sämtliche Coins, die länger als 1 Jahr gehalten werden steuerfrei veräußern.

Steuerberaterin Enzinger sieht beim Cardano Staking Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG, die nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei verkauft werden können:

Ich muss hier nochmal nachhaken, auch wenn’s vielleicht eh schon jeder so verstanden hat: Soweit ich das verstehe heißen die Aussagen von Frau Enzinger nicht, dass die Staking Rewards an sich steuerfrei sind. Ganz im Gegenteil: Die Rewards muss man auf jeden Fall versteuern, und zwar zu dem Wert den sie beim Erhalt der Rewards haben. Wenn man die Coins dann nach einem Jahr verkauft, dann ist die potentielle Wertsteigerung seit dem Erhalt der Rewards steuerfrei. Gleichzeitig kann man nach einem Jahr dann auch keinen potentiellen Verlust steuerlich geltend machen.

Also als Beispiel: Ich erhalte am 1.1.2021 100 ADA staking Rewards. Diese sind 140€ Wert. Am 12.2.2022 (also nach über einem Jahr) verkaufe ich die 100 ADA um 500 €, weil ADA bis dahin natürlich massiv an Wert zugelegt hat

In dem Fall muss ich auf die 140€ Rewards Steuern zahlen, und zwar zu meinen progressiven Einkommenssteuersatz von 42% → 58,8€ Steuer sind für das Steuerjahr 2020 fällig.

Auf den Verkauf muss ich allerdings keine Steuern zahlen, da die Haltefrist länger als ein Jahr war. So würde ich zumindest das was Fr. Enzinger schreibt verstehen - eine andere Interpretation kann ich da nicht rauslesen.

Genau so sehe ich das auch!

Das scheint auch die TPA Group so zu sehen, auch wenn deren Informationen zu Staking nicht bersonders klar formuliert sind:

“Bei Einkünften aus Staking und Lending handelt es sich in der Regel eher nicht um betriebliche Tätigkeiten, sondern um Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 29 EStG, die zum progressiven Tarif mit bis zu 55 % besteuert werden. Sofern deren Rewards länger als ein Jahr gehalten werden, ist die Veräußerung der Rewards aus dem steuerlichen Privatvermögen steuerfrei.”

Sollte ADA im Wert steigen besteht die Gefahr in einen höheren Steuertarif zu fallen und Lohnsteuer für seinen Job nachzahlen zu müssen. Sollte ADA im Wert fallen besteht die Gefahr Steuern für ggf. nicht realisierte Gewinne zahlen zu müssen :confused:

Wenn ich die Rewards dann unter einem Jahr verkaufe, darf ich auf die Wertsteigerung seit dem Zufluss nochmals Einkommenssteuer zahlen. (WTF?!?)

Noch mal ist relativ. Bis zu dem Zeitpunkt hast du ja nur für den ursprünglichen Wert Steuern gezahlt. Die Wertsteigerung ist ja ein zusätzlicher Gewinn.

Ja, das stimmt auch wieder. Am besten ist es vielleicht die Einkünkte aus Staking in gleicher Höhe zeitnah aus bereits steuerfreien Coins zu veräußern.

Ja, das stimmt auch wieder. Am besten ist es vielleicht die Einkünkte aus Staking in gleicher Höhe zeitnah aus bereits steuerfreien Coins zu veräußern.

Jup das wäre die sichere Variante. Ansonsten kann es dir ja auch passieren, dass du Coins im Wert von 100€ erhältst und sagen wir mal mit einem Steuersatz von 42% versteuerst, und dann fällt der Wert von ADA stark, und du verkaufst die Coins 30€, weil du zB das Geld gerade brauchst, oder der Crypto Markt sich lange nicht mehr erholt. Dann hast du quasi 42€ Steuern bezahlt, und am Ende aber nur 30€ damit “verdient”. Also effektiv hast du dann über 100% Steuern bezahlt.

Im Endeffekt hast du wenn du Staking Rewards behältst das selbe Kursrisiko als wenn du die Coins einfach kaufst, nur dass du sie halt billiger “kaufst”. Ich stelle mir das gedanklich so vor: Ich “kaufe” mir die Coins die ich durch Staking erhalte zum Preis von meinem individuellen Einkommenssteuersatz. Also wenn 1 ADA zB genau 1€ kosten, dann kostet es mich mir 0,42€ (meine Steuern). Ist zwar ein guter Deal - aber wenn ADA unter 0,42€ fällt mache ich trotzdem Verlust.

Was man auch nicht vergessen darf: Wenn man die Rewards außerhalb der Jahresfrist verkauft, muss man keine Gewinnsteuer zahlen falls der Kurs stark gestiegen ist - aber natürlich kann man dann auch keine Verluste geltend machen falls der Kurs stark gefallen ist. Und sogar wenn man sie innerhalb eines Jahres verkauft, und den Verlust geltend machen kann, kann man den Verlust nicht mit dem Gewinn von Staking Rewards gegenrechnen um seine Steuerlast zu senken, weil das unterschiedliche Einkunftsarten sind! Staking Rewards = Einkünfte aus Leistungen § 29 Z 3 EStG, Verkauf von Krypto = Spekulationsgeschäfte § 31 EStG. Das wird auch explizit in der Präsentation von Fr. Enzinger behandelt. Die Steuern auf die Staking Rewards zahlst du also auf jeden Fall - egal was dann später mit den Coins passiert.

Was dann noch eine Frage ist: Kannst du eventuell genau die Coins verkaufen die du durch Staking gerade erhalten hast (um dadurch quasi mit Sicherheit keine zusätzliche Steuer durch Kursgewinne zahlen zu müssen)? Wenn du nicht exakt zuordnen kannst welche Coins du verkauft hast, und das auch dem Finanzamt glaubhaft machen kannst durch lückenlose Dokumentation, dann gilt automatisch das FIFO Verfahren → Es werden die Coins verkauft die am ältesten sind. Also eventuell welche die du zuvor billiger gekauft hast, und die noch nicht steuerfrei sind, und auf die dann Gewinnsteuern anfallen. Die meisten Tools die’s zur Errechnung der Steuer gibt unterstützen glaub ich nur FIFO - also wenn du das anders machst, und sagst ich verkaufe immer gleich die Coins die ich durch Staking erhalten habe, musst du das alles genau dokumentieren und berechnen, und dann dem Finanzamt glaubhaft machen.

Wenn du natürlich schon Coins hast die über ein Jahr alt sind ist das kein Problem weil die dann laut FIFO verwendet werden, und steuerfreien verkauft werden, aber sonst kann es mühsam werden.

Und dann noch das leidige Thema der Haltefrist. Es ist ja glaube ich immer noch nicht klar definiert, ob sich die Haltefrist durch Staking nicht auf 10 Jahre verlängert. Und 10 Jahre alte Coins die man dann laut FIFO steuerfrei verkaufen kann hat wohl noch keiner… In Deutschland scheint es sich in Richtung 10 Jahre zu entwickeln - mal schaun was bei uns rauskommt. Die Unsicherheit bleibt auf jeden Fall, auch wenn man einfach mal 1 Jahr Haltefrist annimmt.

Sollte ADA im Wert steigen besteht die Gefahr in einen höheren Steuertarif zu fallen und Lohnsteuer für seinen Job nachzahlen zu müssen.

Diese Gefahr besteht zum Glück nicht, da die progressive Einkommenssteuer nicht so funktioniert. Du musst, wenn du in eine höheren Steuerklasse fällst nicht auf das gesamte Einkommen einen höheren Steuersatz zahlen, sondern nur auf den Teil des Einkommens der eben über die Grenze kommt. Sonst würde man ja wenn man mehr verdient, und in eine höhere Steuerklasse kommt, auf einmal weniger Nettogehalt haben als vorher, was aber natürlich nicht der Fall ist.

Danke für die aufklärenden Worte!

Wo im EStG 1988 steht etwas von einer (möglichen) 10 jährigen Haltefrist? Ich finde diesen Paragraphen nicht!

Hmm, ich war mir sicher etwas dazu in Bezug auf Österreich gelesen zu haben. Aber ich muss sagen, nachdem ich jetzt nochmal gesucht habe finde ich nichts mehr. Eventuell hab ich was mit Bezug auf Deutschland gelesen, und das gedanklich falsch abgespeichert. Falls das in Österreich nicht relevant ist, wäre das natürlich optimal! Will auf jeden Fall keine zusätzliche Verwirrung stiften - also ignoriere die Aussage zur Haltefrist in meinem obigen Post am besten. :slight_smile:

Edit: Soweit ich das verstehe basiert die Argumentation für 10 Jahre Haltefrist auf einem Gesetzt das ursprünglich erlassen wurde um Steuervermeidung durch Containerleasing zu unterbinden. Dieses Gesetzt könnte wenn man es wortwörtlich auslegt auf Staking übernommen werden. Allerdings ist das ein deutsches Gesetzt, dass es nach meiner (nicht fachmännischen) Recherche in Österreich in der Form nicht gibt. Sieht also eigentlich gut aus mit der 1-jährigen Haltefrist in Österreich.

hi wolli,
das ist doch ident mit der Aussage von Frau Enzinger? Frau Enzinger schreibt folgendes:
Staking Rewards sind Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG, Bewertung mit gemeinem Wert im Zeitpunkt des Zuflusses. Coins aus Staking Rewards können 1 Jahr ab Anschaffung (aus Tausch Rechteübertragung gegen Coins) steuerfrei verkauft werden.”

siehe Folie 27: Trading, Staking & STO im Ertragsteuerrecht - Alles (un)klar bei den Steuern?

Hy Tyroon, ja, nach all dem was ich jetzt gelesen hab, sind die Aussagen von Frau Enzinger genau so zu verstehen wie der Tenor der letzten Beiträge hier ist: Staking awards werden nach § 29 Z 3 nach dem progressiven Steuersatz besteuert und können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden…meine erstes Verständnis ihrer Aussagen (komplette Steuerfreiheit) war zu optimistisch .-))

Anfangs hatte ich das auch falsch verstanden und war zu optimistisch :sweat_smile:

Mittlerweile habe ich neue Fragen. Ich habe von einem Pool NFTs und Pigy Token erhalten. Handelt es sich dabei um steuerfreie Airdrops? Weder die NFTs noch die Pigy Token haben einen Preis. Außerdem gibt es mittlweile die Möglichkeit an ISPOs (Initial Stake Pool Offerings) teilzunehmenn. Dann erhält man z.B. zusätzlich zu den ADA Rewards weitere Token (z.B. Mirqur). Bei anderen ISPOs (z.B. Meld) werden die Token mit den ADA Rewards gekauft (100% Pool Gebühren). Wie sind diese Fälle steuerlich zu bewerten?

Breaking: Krypto-Assets als Kapitalvermögen ab 1.1.2022 geplant!

  1. Oktober 2021

Welche Steueränderungen Krypto-Anleger nächstes Jahr erwarten!

Die ökosoziale Steuerreform soll eine grundlegende Änderung der Besteuerung von Einkünften aus Krypto-Assets beinhalten. Das geht aus dem Vortrag an den Ministerrat vom 6.10.2021 hervor. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen geschaffen werden. Begründet wird dies mit der „faktischen Annäherung von Krypto-Assets an Kapitalvermögen“. Details bleiben noch abzuwarten.

Wegfall der 1-jährigen Spekulationsfrist

Bisher sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch von Krypto-Assets (abgesehen von bspw. Security Token) im steuerlichen Privatvermögen nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Werden Krypto-Assets nun entsprechend dem Ministerratsvortrag als Kapitalvermögen klassifiziert, würde das den Entfall der einjährigen Spekulationsfrist bedeuten. Gewinne aus dem Handel mit Krypto-Assets wären dann unabhängig von der Behaltedauer steuerpflichtig.

Kommt eine Übergangsregelung?

Zur künftigen steuerlichen Behandlung von Krypto-Assets als Kapitalvermögen sind bis zum Vorliegen der konkreten Gesetzesentwürfe noch einige Fragen offen. Zunächst ist unklar, ob und wie entsprechende Übergangsbestimmungen ausgestaltet werden. Denkbar wäre die Differenzierung zwischen Altvermögen (Anschaffungen vor dem 1.1.2022 oder auch vor dem 1.1.2021 (unter Berücksichtigung der einjährigen Spekulationsfrist, welche auch beim Regimewechsel iZm den Kapitaleinkünften im Jahr 2012 zur Anwendung kam)) und Neuvermögen (Anschaffungen danach).

Für Altvermögen könnte dann die steuerfreie Veräußerung erhalten bleiben. Andererseits könnte eine solche Übergangsbestimmung aus Vereinfachungsgründen auch entfallen, was zu einer – im Ergebnis rückwirkenden (!) – Steuerpflicht bereits eingetretener aber bisher noch nicht realisierter Wertsteigerungen führen würde.

TPA Steuertipp: Die Veräußerung von Krypto-Assets bis zum 31.12.2021, für welche zum Veräußerungszeitpunkt die 1-jährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist, könnte im Einzelfall aus rein steuerlicher Sicht vorteilhaft sein, um eingetretene Wertsteigerungen steuerfrei zu realisieren. Bei einer späteren Wiederanschaffung von Krypto-Assets würden diese dann bereits dem neuen Regime unterliegen.

Krypto-Assets: Anwendbarer Steuersatz

Insofern Einkünfte im Zusammenhang mit Krypto-Assets als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind, ist aus steuerlicher Sicht des Weiteren zu klären, ob der besondere Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 27,5 % auf Krypto-Assets anwendbar ist. Ist das nicht der Fall, würden die aus Krypto-Assets resultierenden Einkünfte weiterhin dem progressiven Tarif von bis zu 55 % unterliegen, allerdings dann ohne Steuerfreiheit nach Verstreichen einer Spekulationsfrist. Insbesondere die aktuell bestehende Ausnahme vom begünstigten Steuersatz für nicht verbriefte Derivate und Privatdarlehen könnte für manche Investmentformen von Krypto-Assets insbesondere im DeFi-Markt „problematisch“ sein.

Es wäre aber auch denkbar, dass Einkünfte aus dem Trading mit Krypto-Assets dem besonderen Steuersatz unterliegen, gewisse Investmentformen von Krypto-Assets dem progressiven Tarif, mit der – uE bedenklichen – Folge, dass ein Verlustausgleich auch innerhalb eines Jahres nicht möglich wäre. Sachgerecht wäre es uE, derartige Einkünfte iZm Krypto-Assets in der gleichen „Schedule“ zu regeln.

Neu zu beurteilen wäre dann auch die Strukturierung größerer Krypto-Trading Unternehmen. Während eine GmbH für größere Trading Aktivitäten bisher oftmals vorteilhaft ist, kann sich diese Beurteilung je nach anwendbarem Steuersatz verändern.

Auf den Punkt gebracht

Der Antrag an den Ministerrat lässt erkennen, dass die österreichische Bundesregierung weitreichende Änderungen für die Besteuerung von Krypto-Assets vorsieht, die in die bestehende Besteuerungssystematik eingebettet werden sollen. Abzuwarten ist die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere hinsichtlich etwaiger Übergangsbestimmungen und der Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ausgehend von den konkreten gesetzlichen Bestimmungen kann sich Handlungsbedarf beispielsweise hinsichtlich noch nicht realisierter Wertsteigerungen, oder auch hinsichtlich der Vorteilhaftigkeit des Krypto-Tradings in einer GmbH ergeben.

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Anscheinend wurde da vor Kurzem was beschlossen:

Im Zuge der Steuerreform sollen Kryptowährungen künftig wie Aktien besteuert werden. Auf Einkünfte aus Bitcoin und Co. fällt somit ein Steuersatz von 27,5 Prozent an, unabhängig davon, wie lange die Assets gehalten wurden.

In Kraft treten sollen die Neuerungen am 1. März 2022, die Anwendung erfolgt auf alle Kryptowährungen, die seit dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, teilte das Finanzministerium heute mit.

und:

Ein Verlustausgleich mit anderen Kapitaleinkünften, die dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent unterliegen – beispielsweise Aktien –, ist möglich.

sowie

Inländische Dienstleister wie Bitpanda müssen für Einkünfte aus Kryptowährungen die KESt abziehen, allerdings tritt diese Verpflichtung erst 2023 in Kraft. Bis dahin sowie im Fall, dass ein ausländischer Dienstleister die Transaktion abwickelt, muss der Anleger die Besteuerung selber über die jährliche Veranlagung machen.

Siehe auch: