Hallo liebe Cardano-Community,
es war schon eine ganze Menge Arbeit den Blog bis hierher durchzuarbeiten. An dieser Stelle möchte ich mich in jedem Fall für die konstruktive Diskussion und die Bereitstellung der Informationen bedanken.
Ein Punkt der hier jedoch noch nicht beleuchtet wurde und der mir unter den Nägeln brennt ist der, ob durch einen Wegzug in einem EU- oder Nicht-EU Land die Möglichkeit besteht, die 10-Jährige Haltefrist (die durch das Staking oder das Lending nach Auffassung des BFM erfolgt) steuerrechtlich und legal zu umgehen ist?
Dabei ist man laut Außensteuergesetz nach Wegzug 10-Jahre beschränkt Steuerpflichtig, wenn die folgenden Punkte zutreffend sind:
- eine natürliche Person § 1 ff. BGB
- mind. 5 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht, innerhalb der letzten zehn Jahre
- Wegzug in ein niedrigbesteuertes Auslandsgebiet oder keine fortbestehende Ansässigkeit
- wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich des Außensteuergesetzes
Die Punkte Eins, Zwei und Vier treffen bei den meisten von uns wohl zu, so dass die beschränkte Steuerpflicht man nur dann umgehen kann, in dem man in kein niedrigbesteuertes Auslandsgebebiet zieht (sofern ich das jetzt richtig verstanden habe).
Im Außensteuergesetz ist unter § 2 Einkommensteuer folgendes zu lesen (siehe Quelle [1]):
(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt vor, wenn
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die Belastung durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer - nach dem Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Freibeträgen - bei einer in diesem Gebiet ansässigen unverheirateten natürlichen Person, die ein steuerpflichtiges Einkommen von 77 000 Euro bezieht, um mehr als ein Drittel geringer ist als die Belastung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen natürlichen Person durch die deutsche Einkommensteuer unter sonst gleichen Bedingungen, es sei denn, die Person weist nach, daß die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte, oder
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die Belastung der Person durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer auf Grund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann, es sei denn, die Person weist nach, daß die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte.
Zitat ende!
Nun zu meiner Frage: Gibt es hier jemanden in diesem Forum der bereits Erfahrungen damit gemacht hat oder der vielleicht schon ausgewandert ist und bereits diese Vorzüge genießt? Im Idealfall sogar diesen Status bereits vom Finanzamt anerkannt bekommen hat? Ich habe gehört das Portugal bei den Krypto-Auswanderern z.Zt. recht beliebt ist. Wobei ich mich frage, ob Portugal nicht wegen der Sonderbehandlung der Non-Habitual-Residence NHR nicht von den Deutschen Fiskus als Niedrigsteuerland gewertet wird.
Gerne könnte ihr auch direkt mit mir Kontakt aufnehmen, wenn keine persönliche Stellungnahme gewünscht ist und ihr anonym bleiben wollt.
Ich bedanke mich für eure Aufmerksamkeit.
Viele Grüße
Elysium
Quelle [1]: Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz):
https://www.gesetze-im-internet.de/astg/BJNR117130972.html